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Was muss bei der Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte beachtet werden?

Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden. Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab.

Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum

Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung in der Gastronomie in Österreich nachzugehen.

Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten

Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder dem Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein sowie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.

Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig.

Stand: 29. März 2023

Bild: karepa - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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